
Der Transport kleiner Kinder in einem rückwärts gerichteten Kindersitz auf dem Beifahrerplatz ist nicht die einzige Möglichkeit, Kinder im Auto sicher zu befördern. Sie hat jedoch einige bekannte Vorteile gegenüber dem Transport auf den Rücksitzen des Fahrzeuges. Das Anbringen von Reboard-Kindersitzen hinter einem betriebsbereiten Airbag ist aber aus den ebenfalls bekannten Gefährdungsgründen für das Kind nach § 35a StVZO nicht erlaubt. Aus Präferenzgründen für den Kindertransport wird in letzter Zeit zunehmend mehr der Wunsch geäußert, den Beifahrer-Front-Airbag zumindest für Zeiten des Kindertransportes zu deaktivieren oder ihn gänzlich auszubauen.
Da die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Airbag nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, liegt die Vermutung nahe, dass es im Prinzip nicht bedenklich ist, Beifahrer-Front-Airbags auszubauen oder zu deaktivieren. In der Richtlinie 96/79/EG «Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontaufprall» gibt es jedoch klare Termine für die Vorgehensweise bei der Deaktivierung der Beifahrer-Airbags.
Nachträgliche Änderungen am Airbagsystem des Beifahrers dürfen nicht dazu führen, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dies ist dadurch zu erreichen, dass die Deaktivierung des Beifahrer-Airbags nur in einer geeigneten Fachwerkstatt durchgeführt wird. Die Deaktivierung darf nur mit Zustimmung und nach Angaben des Fahrzeugherstellers oder nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens nach § 22 StVZO bzw. Teilegutachten nach § 19 (3) erfolgen. Lehnt der Fahrzeughersteller aus grundsätzlichen Gründen eine Deaktivierung des Beifahrer-Airbags ab, so dürfen an diesen Fahrzeugen durch den Fahrzeughalter keine derartigen nachträglichen Änderungen vorgenommen werden. Veranlasst ein Fahrzeughalter dennoch eine solche Änderung, ist von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (§19 (2) StVZO) des Fahrzeuges auszugehen. Bei ordnungsgemäßer Deaktivierung muss
Es sind Lösungen zulässig, bei denen der Beifahrer-Airbag mittels eines Schlüsselschalters deaktiviert wird, der bei der Erstausrüstung vorhanden sein kann. Hierbei muss die Deaktivierung durch eine Dauerlicht abgebende gelbe Kontrollleuchte angezeigt werden, die gut erkennbar für Fahrer und Beifahrer anzuordnen ist.
Die Nachrüstung eines solchen Schlüsselschalters ist ebenfalls zulässig. Hierfür ist ein Gutachten nach § 22 StVZO bzw. ein Teilegutachten nach § 19 (3) StVZO erforderlich. Eine derartige Änderung muss in den Fahrzeugschein eingetragen werden, damit dies auch im Rahmen der Technischen Überwachung nach § 29 StVZO überprüfbar ist. Die Verantwortung für die richtige Schalterstellung liegt beim Fahrzeugführer.
SitzplatzerkennungWenn zur Erfüllung des gesetzlich geforderten Schutzes beim Frontaufprall der Beifahrer-Airbag notwendig ist, ist der Ausbau oder die permanente bzw. reversible Deaktivierung nicht zulässig.
Erlaubt sind jedoch Lösungen, bei denen
Ein Abschalten des Beifahrer-Airbags ist jedoch nicht zulässig, wenn hierdurch der Insassenschutz für den Erwachsenen unter das gesetzlich vorgeschriebene Niveau sinkt und ein Erwachsener auf dem Beifahrersitz transportiert wird. Die Verantwortung für die richtige Schalterstellung liegt beim Fahrzeugführer.